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Geschäftsordnung


bezüglich Organisationsbestimmungen der institutionellen grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit im Raum Saarland – Lothringen – Luxemburg – Rheinland-Pfalz – Wallonien – Französische und Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens.

Grundlage für die vorliegende Geschäftsordnung  sind die gleichlautenden Beschlüsse der Plenarsitzung der Regionalkommission SaarLorLux-Trier/Westpfalz vom 9. Dezember 2004 in Zweibrücken und des Gipfels der Exekutiven vom 24. Januar 2005 in Metz, die eine Annäherung der Gremien zum Ziel haben. Sie beruht auf dem deutsch-französisch-luxemburgischen Notenwechsel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vom 16. Oktober 1980, der durch den Notenaustausch zwischen der Regierung des Königreiches Belgiens mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg vom 23. Mai 2005 ersetzt wurde, nachstehend genannt Vereinbarung.

I Lenkungsebenen

Artikel 1

Die Lenkung der institutionellen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit unterteilt sich in zwei Ebenen:

  • Die strategische Lenkung als Impuls- und Entscheidungsebene durch den Gipfel der Exekutiven, zusammengesetzt aus
    • der Premierministerin/dem Premierminister des Großherzogtums Luxemburg,
    • der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz,
    • der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten des Saarlandes,
    • der Präfektin/dem Präfekten der Region Lothringen,
    • der Präsidentin/dem Präsidenten der Regionalrates von Lothringen,
    • der Präsidentin/dem Präsidenten des Generalrates Meurthe-et-Moselle,
    • der Präsidentin/dem Präsidenten des Generalrates Moselle,
    • der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten der Wallonischen Region,
    • der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten der Französischen Gemeinschaft Belgiens,
    • der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.
  • Die operationelle Lenkung zur Vorbereitung und Begleitung des Gipfels durch das Kollegium der von den Exekutiven hierzu Beauftragten entsprechend ihrer jeweiligen institutionellen Organisation.

Artikel 2

Das Gipfeltreffen der Exekutiven findet alle 18 Monate auf Einladung des Vorsitzes statt.

Artikel 3

Die Präsidentschaft wird mit jeweils gleicher Dauer abwechselnd von der luxemburgischen,  saarländischen, lothringischen, rheinland-pfälsischen und belgischen Delegation übernommen.

Die Reihenfolge des Vorsitzes kann nach Zustimmung aller Gipfelteilnehmer abgeändert werden.

Artikel 4

Entscheidungen werden nach dem Konsensprinzip getroffen.

Artikel 5

Das Beschlussprotokoll des Gipfeltreffens wird allen Delegationen in deutscher und französischer Sprache  zur Genehmigung übermittelt.

Die deutsch-französisch-luxemburgisch-belgische Regierungskommission erhält die endgültige Fassung des Beschlussprotokolls zur Kenntnis.

Artikel 6

Über die von den nachstehend beschriebenen Arbeitsgruppen formulierten Stellungnahmen und Vorschläge hinaus können die Chefinnen/Chefs der Exekutiven die Fachkenntnis und den Sachverstand von Vertretern aus dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich sowie aus der Zivilgesellschaft zurate ziehen.

Artikel 7

Das Kollegium der Beauftragten bereitet die Gipfeltreffen vor und sorgt für die Umsetzung der Leitlinien.
Es veranlasst die Bildung der notwendigen thematischen Arbeitsgruppen und ad-hoc-Arbeitsgruppen.
Es nimmt die Verteilung der Arbeitsgruppenvorsitze vor.

Es sorgt für eine ordnungsgemäße Erledigung der durch den Gipfel der Exekutiven erteilten Arbeitsaufträge.

Es leitet die von den Arbeitsgruppen und ad-hoc-Arbeitsgruppen vorgelegten Ergebnisse weiter.

Artikel 8

Der Vorsitz des Kollegiums der Beauftragten wird von der Gipfelpräsidentschaft wahrgenommen. Die Sitzungen finden im Regelfall auf deren Gebiet statt. Es obliegt dem Vorsitz, frühzeitig einen Sitzungskalender sowohl für die eigenen Sitzungen als auch für die der Sekretärinnen/Sekretäre und Arbeitsgruppenvorsitzenden zu erstellen.

Artikel 9

Das Kollegium der Beauftragten entscheidet, in welchem Rhythmus es sich zwischen zwei Gipfeln zu Sitzungen trifft.

Artikel 10

Von jeder Sitzung wird ein Protokollentwurf in deutscher und französischer Sprache erstellt. Er wird allen Beauftragten übermittelt und zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt.

Artikel 11

Es obliegt dem Kollegium der Beauftragten, die  Arbeitsgruppenvorsitzenden einzuberufen, um sich Kenntnis über den aktuellen Sachstand der Arbeiten zu verschaffen und  mit ihnen das geplante Arbeitsprogramm  zu erarbeiten.

II  Umsetzungsebene

Artikel 12

Unter Leitung des Kollegiums der Beauftragten erfolgt die Umsetzung der institutionellen grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit durch

  • die Referentinnen/Referenten für die grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit, genannt Sekretärinnen/Sekretäre, die von den in Artikel 1 benannten Gipfelteilnehmern entsprechend ihrer jeweiligen institutionellen Organisation ernannt wurden,
  • die thematischen Arbeitsgruppen und/oder ad-hoc-Arbeitsgruppen.

Artikel 13

Die Sekretärinnen/Sekretäre treten je nach Bedarf zusammen. Sie bereiten die Sitzungen des Kollegiums der Beauftragten  vor und gewährleisten die Betreuung der Arbeitsinstanzen. Sie stellen sicher, dass allen Arbeitsinstanzen die Arbeitsaufträge des Gipfels ordnungsgemäß zugeleitet werden.

Die Sitzungen der Sekretärinnen/Sekretäre werden von der Vertreterin/dem Vertreter der Exekutive geleitet, die den Gipfelvorsitz innehat.

Artikel 14

Die vorsitzführende Delegation erstellt von den Sitzungen der Sekretärinnen/Sekretäre ein Protokoll in deutscher und französischer Sprache.

Artikel 15

Die Sekretärinnen/Sekretäre können auf Wunsch an den Sitzungen der Arbeitsgruppen und ad-hoc-Arbeitsgruppen teilnehmen.

Artikel 16

Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen legen die Arbeitsweise ihrer jeweiligen Arbeitsgruppe fest.

Artikel 17

Die Arbeitsgruppen tagen je nach dem sich aus den anstehenden Arbeitsaufträgen ergebenden Bedarf durchschnittlich einmal pro Quartal.

Artikel 18

Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und ad-hoc-Arbeitsgruppen informieren die Sekretärinnen/Sekretäre über die Sitzungstermine und die Tagesordnung und übermitteln ihnen eine Niederschrift in beiden Sprachen.

III Inkrafttreten

Artikel 19

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer gleichlautenden Verabschiedung durch den Gipfel der Exekutiven und die Regionalkommission in Kraft, so wie diese vor der Zusammenführung beider Instanzen definiert waren.

Artikel 20

Auf Vorschlag ihrer Beauftragten können die Chefinnen/Chefs der Exekutiven die vorliegende Geschäftsordnung ändern.