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Interregionaler Parlamentarier-Rat
Konvention über die Gründung eines Interregionalen Parlamentarier-Rates


Unterzeichnet am 17. Februar 1986 in Metz, geändert am 17. April 1989 in Arlon und am 14. Mai 1990 in Mainz.

Wir, die Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums Luxemburg, des Landtages Rheinland-Pfalz, des Landtagesdes Saarlandes, des Regionalrates von Lothringen und des Provinzialrates der Provinz Belgisch-Luxemburg, gründen durch unsere Unterschrift einen INTERREGIONALEN PARLAMENTARIER-RAT.

Wir weisen dem INTERREGIONALEN PARLAMENTARIER-RAT, nachstehend "Rat" genannt, die Aufgaben zu

  • die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rolle der Großregion durch eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Regionen zu fördern; 
  • langfristig zur Entwicklung einer Perspektive der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf den Gebieten beizutragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen Regionen fallen.

Der Rat entscheidet über die verschiedenen Formen seiner Arbeit.

ARTIKEL 1 - Zusammensetzung des Rates

Der Rat setzt sich zusammen aus

  • den Präsidenten der beteiligten Versammlungen als geborenen Mitgliedern, 
  • je sechs weiteren Mitgliedern jeder Region, die von den jeweiligen Versammlungen bestimmt werden.

ARTIKEL 2 Ständiger Ausschuß

Aus der Mitte des Rates wird ein Ständiger Ausschuß gebildet. Er setzt sich aus dem Präsidenten und den vier Vizepräsidenten des Rates sowie den fünf Kommissionsvorsitzenden zusammen. Ist der Vorsitzende einer Kommission gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident des Rates, benennt die Delegation der Versammlung, die ihn entsandt hat, einen zweiten Vertreter für den Ständigen Ausschuß.

Der Ständige Ausschuß wird in seinen Arbeiten durch die Geschäftsführung des Rates unterstützt.

ARTIKEL 3

Erster Präsident des Rates wird der Präsident der Versammlung sein, an deren Sitz die Konvention unterzeichnet wird.

ARTIKEL 4 - Stellvertreter

Die Präsidenten benennen ihre Stellvertreter aus der Mitte der betroffenen Versammlungen.

Die übrigen Stellvertreter werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder benannt.

ARTIKEL 5 - Geschäftsführer

Der amtierende Präsident wird durch den Direktor, Generalsekretär oder einen entsprechenden Mitarbeiter seiner Versammlung unterstützt. Dieser ist der ständige Geschäftsführer des Rates für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten.

Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen teil, die der Präsident oder sein Stellvertreter einberuft. Er führt das Protokoll.

Das Ständige Sekretariat hat mit dem Geschäftsführer Verbindung zu halten.

ARTIKEL 6 - Geschäftsordnung

Die Einzelheiten der Arbeit des Rates regelt eine Geschäftsordnung, die innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung dieser Konvention dem Rat durch das Ständige Sekretariat vorz