Der Rat hat die Aufgabe:
Der Rat setzt sich zusammen aus
Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Die Stellvertreter werden von den Versammlungen in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder benannt.
Jeder der fünf Präsidenten benennt seinen Stellvertreter.
Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten zusammen. Der Rat wird ebenfalls von dem Präsidenten einberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.
Der Rat wählt einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten für die Dauer eines Jahres.
Der Präsident leitet die Arbeiten des Rates, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, interpretiert sie und erhält die Ordnung aufrecht.
Die offiziellen Sprachen des Rates sind Französisch und Deutsch.
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Sie finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.
Das Protokoll jeder Sitzung wird den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der nächsten Sitzung zugeschickt. Es enthält insbesondere die vom Rat getroffenen Entscheidungen und die Namen der Redner.
Wird das Protokoll nicht beanstandet, gilt es als verabschiedet.
Die Verhandlungen des Rates werden auf Tonband aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung dient als Sitzungsbericht und im Streitfall als Nachweis.
Der Präsident stellt aufgrund der Beschlüsse des Rates und des Ständigen Ausschusses sowie der Vorschläge der Geschäftsführung spätestens vier Wochen vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der Ständige Ausschuß kann die vorläufige Tagesordnung ändern. Der Rat stellt die endgültige Tagesordnung zu Beginn der Sitzung fest; er kann sie nachträglich ändern.
Die Vorsitzenden der Kommissionen und die Verwaltungen der Mitgliedsversammlungen unterrichten die Geschäftsführung unverzüglich über die aus ihrem Bereich anstehenden Tagesordnungspunkte. Die Geschäftsführung fordert die Vorsitzenden der Kommissionen und die Verwaltungen der Mitgliedsversammlungen rechtzeitig vor Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung zur Mitteilung der aus ihrer Sicht anstehenden Beratungspunkte auf.
Der Rat äußert seine Meinung in Form von Empfehlungen und Stellungnahmen aufgrund von Vorschlägen des Ständigen Ausschusses, der Kommissionen oder einzelner Mitglieder.
Der Rat kann bestimmte Angelegenheiten dem Ständigen Ausschuß zur endgültigen Erledigung übertragen.
Der Präsident unterrichtet die Exekutiven der Mitgliedsregionen über die Stellungnahmen und Empfehlungen und bringt diese in geeigneten Fällen auch den Regierungen der Staaten, denen die Mitgliedsregionen angehören, den Regierungen anderer Mitgliedsstaaten der EG, den Organen der EG und sonstigen Einrichtungen zur Kenntnis.
Der Ständige Ausschuß, die Kommissionen und die einzelnen Mitglieder können dem Rat Vorschläge für eine Stellungnahme oder eine Empfehlung unterbreiten. Die Vorschläge werden in zwei Sprachen gedruckt und an die Mitglieder verteilt.
Die Vorschläge von Mitgliedern können vom Ständigen Ausschuß vorab einer Kommission zur vorbereitenden Beratung überwiesen werden; sie sind bei der Verwaltung ihrer Versammlung einzubringen, die sie an die Geschäftsführung und das Ständige Sekretariat weiterleitet.
Auf Antrag von vier Mitgliedern findet über ein bestimmtes Thema von aktuellem und allgemeinem Interesse eine Aussprache im Rat statt, wenn der Antrag mindestens eine Woche vor der Sitzung bei der Geschäftsführung eingegangen ist. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt.
Zu Beginn der Beratung erhält das Mitglied, das einen Vorschlag unterbreitet hat, das Wort zur Begründung. Das gleiche gilt bei Vorschlägen des Ständigen Ausschusses oder einer Kommission für deren Vorsitzende. Hat eine vorbereitende Beratung im Ständigen Ausschuß oder in einer Kommission stattgefunden, beginnt die Beratung mit dem Bericht des Vorsitzenden oder Berichterstatters.
Der Rat kann jederzeit Vorschläge einzelner Mitglieder auf Antrag des Präsidenten oder eines Mitglieds zur vorbereitenden Beratung an den Ständigen Ausschuß oder eine Kommission überweisen sowie Vorschläge des Ständigen Ausschusses und der Kommissionen zur weiteren Vorbereitung an diese zurückverweisen. Mit der Überweisung kann der Rat bestimmte Aufträge verbinden.
Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zu den Vorschlägen auf Annahme einer Stellungnahme oder Empfehlung stellen. Die Änderungsanträge dürfen sich nur auf die Vorschläge und die mit diesen in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich vorliegen.
Die Exekutiven der fünf Regionen können zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden. Sie werden gehört, wenn sie es beantragen.
Die Finanzierung des Rates wird zu gleichen Teilen von den fünf beteiligten Versammlungen getragen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Haushaltsvoranschlag für jedes Jahr muss von den fünf Präsidenten einstimmig vor Ende Juni des vorhergehenden Jahres verabschiedet werden. Haushaltsrechnungen und Haushaltspläne sind dem Rat vom Ständigen Ausschuß jährlich zur Genehmigung vorzulegen.
Der Rat bestimmt aus seiner Mitte ein Gremium von drei Rechnungsprüfern, das ihm Bericht erstattet.
Der Geschäftsführer oder der Direktor der Versammlung, die den Präsidenten stellt, ist von Amts wegen Geschäftsführer des Rates. Der Geschäftsführer beurkundet die Entscheidungen des Rates und des Ständigen Ausschußes und ergreift die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Ausführung. Er wird in der Erfüllung seiner Aufgaben von den Direktoren der vier anderen Versammlungen unterstützt.
Die Arbeiten des Rates werden durch den Ständigen Ausschuß vorbereitet. Im übrigen obliegen dem Ständigen Ausschuß die Aufgaben, die ihm durch die Konvention, diese Geschäftsordnung und durch Beschlüsse des Rates zugewiesen sind. Er stellt für jedes Kalenderjahr einen Terminplan der Sitzungen des Rates, des Ständigen Ausschusses und der Kommissionen auf.
Der Ständige Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Rates als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten des Rates und den Vorsitzenden der Kommissionen. Ist der Vorsitzende einer Kommission gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident des Rates, benennt die Delegation der Versammlung, die ihn entsandt hat, einen zweiten Vertreter.
Der Ständige Ausschuß wird in seinen Arbeiten von der Geschäftsführung des Rates unterstützt.
Innerhalb des Rates werden fünf Kommissionen gebildet:
Der Rat kann außer diesen fünf ständigen Kommissionen für bestimmte Aufgaben Sonderkommissionen einrichten.
Jede ständige Kommission besteht aus zehn Mitgliedern, den Präsidenten nicht mit einbegriffen, wobei jeder Delegation zwei Sitze zustehen. Jede Delegation führt den Vorsitz in einer der ständigen Kommissionen. Die Vorsitzenden der Kommissionen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Kommissionen werden durch ihren Vorsitzenden, gegebenenfalls den Präsidenten des Rates, einberufen.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich; die Kommissionen können die Öffentlichkeit der Sitzungen beschliessen. An den Sitzungen können auf Einladung des Kommissionsvorsitzenden Vertreter der Exekutiven der Mitgliedsregionen teilnehmen.
Die Kommissionen sind verpflichtet, die ihnen vom Rat oder vom Ständigen Ausschuß zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erledigen und dem Rat hierzu bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Diese Empfehlungen werden in zwei Sprachen gedruckt und an die Mitglieder des Rates verteilt.
Die Kommissionen berichten mündlich oder schriftlich. Die Berichte sollen den wesentlichen Gang des Verfahrens sowie die wesentlichen Ansichten der Kommission einschließlich der Minderheit enthalten. Schriftliche Berichte werden in zwei Sprachen gedruckt und an die Mitglieder des Rates verteilt.
Die Kommissionen können mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses Interessenvertreter, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen anhören.
Für bestimmte einzelne Angelegenheiten können die Kommissionen zur Vorbereitung ihrer Beratungen Unterkommissionen einsetzen. In einer Unterkommission muss jede Mitgliedsregion vertreten sein.
Das Sekretariat der einzelnen Kommissionen wird durch den Geschäftsführer der Versammlung wahrgenommen, die den Kommissionsvorsitz stellt.
Der Rat kann einer nationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen Institution auf Anfrage Beobachterstatus gewähren.
Der Ständige Ausschuss kann für den Rat bei nationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen Institutionen einen Beobachterstatus beantragen
Jeder Vorschlag zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Unterschriften von mindestens fünf Mitgliedern des Rates.