|     | Erweiterte Suche
Drucken | Versenden

Der Bürgerbeauftragte im Grossherzogtum Luxemburg


Allez à la fin de l'encart.
Der Bürgerbeauftragte ist erreichbar unter:
 

Médiateur du Grand-Duché de Luxembourg
36, Rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxembourg


Der Bürgerbeauftragte wird auf Vorschlag der Abgeordnetenkammer für eine Dauer von acht Jahren ernannt. Nach Ablauf seines Mandates kann er nicht erneut berufen werden. Er stellt eine unabhängige Institution dar, die bei der Ausübung ihrer Funktion von keiner Behörde Weisungen erhält. Desweiteren versucht er, die täglichen Beziehungen zwischen der Verwaltung und den Bürgern zu verbessern, indem er letzteren mehr Gehör verschafft.

Seine Aufgabe ist es, Beschwerden von natürlichen und juristischen Personen privaten Rechts bezüglich einer Angelegenheit entgegenzunehmen, welche diese direkt und persönlich betrifft und bei welcher der ordnungsgemäße Ablauf in einer Verwaltung in Frage gestellt wird. Der Bürgerbeauftragte kann nicht in ein gerichtliches Verfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer richterlichen Entscheidung in Frage stellen.

Die Person, die eine Beschwerde vorbringt, kann diese entweder schriftlich einsenden oder im Büro des Bürgerbeauftragten mündlich vorbringen. Damit die Beschwerde zulässig ist, müssen vorher vom Beschwerdeführer angemessene verwaltungstechnische Schritte bei der betroffenen Verwaltung unternommen worden sein. Bevor der Bürger sich an den Bürgerbeauftragten wendet, muss er demnach mit der Bitte um Erklärung oder mit Einwänden gegen die Verwaltungsentscheidung bei der betroffenen Behörde vorstellig geworden sein.

Da der Bürgerbeauftragte keine richterliche Gewalt besitzt, kann er weder Entscheidungen treffen noch einer Behörde etwas vorschreiben. Er kann die Parteien jedoch überzeugen, indem er sowohl den Beschwerdeführer als auch die Verwaltung berät. Er ist gehalten, Empfehlungen zu formulieren, die dazu geeignet sind, die Meinungsverschiedenheit, mit der er befasst wurde, gütlich zu regeln. Der Bürgerbeauftragte stellt somit eine Ergänzung zu den herkömmlichen Rechtsmitteln dar, insofern der Vorgang der Vermittlung einfacher und schneller
vonstatten geht und darüber hinaus für die Bürger weniger kostspielig ist. Dadurch kann oft ein teueres und kompliziertes Gerichtsverfahren vermieden werden, vor allem, da ein solches Verfahren es nicht notwendigerweise ermöglicht, schnell und hinreichend wirksam auf alle Aspekte der Arbeitsweise einer modernen Verwaltung zu reagieren.

Dadurch, dass er dem Bürger ermöglicht, sich gegenüber der öffentlichen Einrichtung zu äußern, erweist der Bürgerbeauftragte sich gleichzeitig für die Verwaltung als eine Einrichtung die dabei hilft, dem Bürger den Standpunkt einer Behörde bei deren Entscheidung verständlich zu machen. Das Herstellen einer persönlichen Verbindung zu den beteiligten Parteien erlaubt dem Bürgerbeauftragten, eine von Zusammenarbeit geprägte Atmosphäre in der Beziehung Verwaltung-Bürger zu schaffen.

Wir möchten schließlich darauf hinweisen, dass das Eingreifen des Bürgerbeauftragten sich nicht auf die Beachtung der geltenden Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen von Seiten der Verwaltung beschränkt, sondern auch die Gerechtigkeit einer Entscheidung umfasst. Der Bürgerbeauftragte kann überprüfen, ob die durch die Anwendung der Rechtsgrundlage verursachten Folgen vom Gesetzgeber klar vorgesehen wurden oder ob dies nicht der Fall ist. Über etwas gerecht entscheiden bedeutet jedoch nicht, dass der Bürgerbeauftragte den Gesetzesregeln zuwider handeln kann. Ganz im Gegenteil, sein Ziel ist es, diese zu ergänzen, indem er deren Sinn anerkennt, ihre Anwendung verbessert und damit erreicht, dass alle sie leichter akzeptieren.