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In Wallonien

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Die Funktion des Bürgerbeauftragten der Region Wallonien wurde durch eine regionale Verordnung vom 22. Dezember 1994 eingerichtet.

Der Bürgerbeauftragte wird vom wallonischen Parlament für sechs Jahre ernannt. Seine Amtszeit kann einmal verlängert werden.

Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ist der Bürgerbeauftragte nicht weisungsgebunden. Er kann aufgrund von Handlungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vornimmt, nicht von seinem Amt enthoben werden. lm Hinblick auf Stellungnahmen oder Meinungsäußerungen im Rahmen seiner Tätigkeit verfügt er über eine besondere Immunität.

Er ist vollkommen unabhängig und hat nur gegenüber dem Parlament Rechenschaft abzulegen.

Aufgabe des Bürgerbeauftragten der Region Wallonien ist es, Menschen bei Auseinandersetzungen mit den wallonischen Verwaltungsbehörden zu helfen. Sein Tätigkeitsbereich ist die Schlichtung. Durch Nachfragen bei den wallonischen Behörden, Einsichtnahme in die Unterlagen, die er für notwendig erachtet, und Kontaktaufnahme zu den betreffenden Verantwortlichen bemüht sich der Bürgerbeauftragte, zwischen den Standpunkten zu vermitteln. Er ist weder Richter noch Schiedsrichter. Daher schlägt er der Behörde, wenn ihm eine Beschwerde begründet erscheint, eine Lösung der Streitfrage im Sinne einer gütlichen Einigung vor.

In bestimmten Situationen kann der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis kommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften ungerechtfertigte oder unangemessene Auswirkungen auf die vom Bürger gelebte Realität hat. Er formuliert dann Empfehlungen an das wallonische Parlament.

Der Bürgerbeauftragte der Region Wallonien ist ein Schlichter im Dienste aller Benutzer der öffentlichen Einrichtungen WalIoniens. Der Bürgerbeauftragte ist damit ein besonders geeigneter Partner für eine außergerichtliche Lösung von Streitfällen zwischen Ihnen und einer wallonischen Behörde.

Der Tätigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten der Region Wallonien umfasst alle öffentlichen Einrichtungen Walloniens, die auf regionaler Ebene zuständig sind. In seinen Aufgabenbereich fallen: alle wallonischen Behörden (Ministerium der Region Wallonien und das Ministerium für Ausrüstung und Verkehr) und die öffentlichen Einrichtungen wie etwa die wallonische Wasserversorgungsgesellschaft (SWDE), die Verkehrsbetriebe (TEe), die wallonische Wohnungsbaugesellschaft (SWL) und die Wohnungsbaugesellschaften des öffentlichen Dienstes, die wallonische Dienststelle für die Integration behinderter Menschen (AWI PH), das wallonische Amt für Ausbildung und Beschäftigung (FOREM), die wallonische Außenhandelsagentur (AWEX) usw.

Beispiele für grenzüberschreitende Probleme

Ein luxemburgischer Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien legt Einspruch gegen die Höhe der ihm gewährten Wohnungsbauförderung ein. Er ist der Ansicht, dass die Behörde einen Fehler bei der Berechnung seines Einkommens begangen und er Anspruch auf eine höhere Förderung habe. Die Heranziehung des Bürgerbeauftragten ermöglichte eine Klärung der Situation. Es stellte sich heraus, dass die Entscheidung der Behörde gerechtfertigt ist, da sie Antragsteller, die ihre Einkünfte in Belgien erzielen und solche, deren Einkünfte aus dem Ausland stammen und die in Belgien nicht steuerpflichtig sind, gleichbehandeln muss.

 

Ein Bürger mit Wohnsitz in Luxemburg wendet sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandet die Tatsache, dass er die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, in seinem Fall der Buslinie, die Wallonien und das Großherzogtum Luxemburg verbindet, nicht in Anspruch nehmen kann, weil die Vorschriften besagen, dass nur Bürger mit Wohnsitz in Belgien eine Berechtigungskarte für die kostenlose Nutzung erhalten können. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es sich hier um eine Diskriminierung handelt und hat die Verkehrsbetriebe um eine Stellungnahme gebeten. Diese teilten mit, dass demnächst ein Protokoll über die generelle Anwendung dieses Vorzugstarifs vereinbart werden dürfte, so, dass dieses Angebot künftig von Senioren ab 65 Jahren genutzt werden könne, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Der Beschwerdeführer kann die kostenlose Nutzung ab Inkrafttreten dieses Protokolls in Anspruch nehmen.

 

Der Bürgerbeauftragte steht allen Akteuren - Bürgern, Verbandsvertretern, Unternehmensleitern, Kommunen, Provinzen usw. - in Wallonien zur Verfügung. Es muss sich jedoch um eine Individualbeschwerde handeln, eine von einer Personengruppe unterzeichnete Petition ist unzulässig. Die Beschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden. Das bedeutet, dass auch ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform dazu berechtigt ist, eine Beschwerde vorzubringen. Dieser Schritt ist kostenlos und ohne formale Hürden möglich. Die Beschwerde kann auf Deutsch oder auf Französisch formuliert werden.

Der Bürgerbeauftragte klärt behördliche Entscheidungen oder Positionen ab, erleichtert den Dialog und bereitet einer Schlichtung den Weg. Sein vermittelndes Einschreiten kann eine Behörde dazu veranlassen, ihre Haltung zu ändern, ihre Position noch einmal zu überdenken oder zu ändern.

Beachten sollten Sie jedoch, dass Sie eine Beschwerde erst dann einreichen können, wenn Sie vorher bereits Schritte bei der betreffenden Behörde unternommen haben. Außerdem muss eine Beschwerde spätestens ein Jahr nach dem

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden.

Sie kann per Post an folgende Adresse geschickt werden:

rue Lucien Namèche 54
B-5000 Namur

Außer beim Sitz der Einrichtung in Namur können die Beschwerden auch bei den dezentralen Dienststellen eingereicht werden, die in den Informations- und Servicezentren der Region Wallonien (vor allem in jenen von Arlon und Eupen) eingerichtet sind.

 


 


Diese Seite wurde aktualisiert am 03-07-2008

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