Quarantäneverordnungen in der Großregion

Das Robert-Koch-Institut hat am 14. Juli Luxemburg als „Risikogebiet“ ausgewiesen.  In Rheinland-Pfalz und dem Saarland sehen die Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risikogebieten ähnliche Maßnahmen und Ausnahmeregelungen vor.

In einer virtuellen Sondersitzung am 15. Juli haben sich die Gipfelexekutiven gemeinsam gegen Grenzschließungen ausgesprochen. Die Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten über Grenzen hinweg sei nun möglich, Quarantäne-Regelungen werden angepasst. Luxemburg solle nicht dafür „bestraft“ werden, dass dort so intensiv getestet wird wie in keinem anderen Land der EU.

Demnach gilt:

  • Berufspendlerinnen und –pendler sind von der zweiwöchigen Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie täglich oder bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch einreisen,
  • ebenso wie Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Luxemburg aufgehalten haben,
  • oder Personen, die einen triftigen Reisegrund haben:
    • Zu den triftigen Gründen zählen insbesondere soziale Aspekte wie ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die Betreuung und Pflege Angehöriger sowie dringende medizinische Behandlungen.
  • Auch für Menschen, die aus Ausbildungs- und Studienzwecken nach Rheinland-Pfalz oder das Saarland  einreisen, entfällt die Quarantänepflicht. Gleiches gilt für Durchreisende.

Weiterhin kann auf die Quarantäne - zum Beispiel im Rahmen von längeren touristischen Aufenthalten - verzichtet werden, sofern die betroffenen Personen einen negativen Corona-Test vorweisen können. Dieser Test darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss in deutscher oder englischer Sprache gefasst sein.

Kontrollen an der Grenze zu Luxemburg sind nicht vorgesehen.

Laut Verordnung in RLP muss der Test auf Englisch oder Deutsch sein.